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Lagermengen
in Deutschland Für Modellraketenmotoren gelten in Deutschland folgende Lagermengen (Lagergruppe 1.4) lt. der 2. Sprengstoffverordnung (SprengVO):
Die Lagergruppen im einzelnen: Klassifizierung von Explosivstoffen Auf der Grundlage der 2. Sprengstoffverordnung müssen von der BAM für alle explosionsgefährlichen Stoffe und Gegenstände, die in einem Lager aufbewahrt werden, die Lagergruppen bestimmt werden. Diese Lagergruppen geben Auskunft über die Gefährlichkeit der Gegenstände und sie bestimmen u.a. auch welche baulichen Anforderungen und Schutzabstände gelten. Es werden vier Lagergruppen unterschieden, die auszugsweise wie folgt charakterisiert sind: Lagergruppe 1.1 Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Lagergruppe 1.2 Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Lagergruppe 1.3 Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich sehr rasch aus. Lagergruppe 1.4 Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. (Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -BAM-) Weitere Infos: Diese Seite ist Teil von / this
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