|
|
Erlaubnis nach
§27 Sprengstoffgesetz - der "T2-Schein" Im deutschen Sprengstoffgesetz wird geregelt, daß erlaubnispflichtige Motoren (früher Klasse T2 genannt, daher "T2-Schein") nur erwerben, vertreiben, transportieren und verwenden darf, wer im Besitz einer Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes ist. Erlaubnispflichtige Motoren sind Treibsätze mit mehr als 20 Gramm pyrotechnischer Antriebsmasse. Motoren, die unter dieser Grenze liegen (früher T1 genannt) sind erlaubnisfrei und, ab 18 Jahren frei verkäuflich und verwendbar (ab 14 unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten). Modellraketen-Treibsätze gelten, nach dem Sprengstoffgesetz, als explosionsgefährliche Gegenstände. Auch für die Bündelung (Clustering) von Treibsätzen und für den Flug von Mehrstufenraketen wird eine Erlaubnis nach §27 benötigt. Wobei es egal ist, ob es sich dabei um erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Motoren handelt, auch für zwei A-Motoren braucht man diese. Für den Umgang mit Schwarzpulver (etwa für Zündzwecke) wird ebenfalls der "T2-Schein" benötigt. Beantragt kann der sog. T2-Schein bei den zuständigen Ordnungsämtern werden. Das sind je nach Bundesland z.B. die Gewerbeaufsichtsämter. Um den Schein zu erhalten, müssen gewisse Auflagen erfüllt werden. Darunter sind Zuverlässigkeit (d. h. keine einschlägigen Vorstrafen), ein Mindestalter von 21 Jahren (ab 18 mit Ausnahmegenehmigung), ein berechtigtes Interesse (in der Regel die Mitgliedschaft in einem Modellraketenverein) und einen Fachkundenachweis, sprich eine erfolgreich abgelegte Prüfung. Die Prüfung (Fachkundenachweis) kann in der Theorie bei jedem Ordnungsamt abgelegt werden. Hier liegt schon der erste Pferdefuß. Obwohl fast alle Ordnungsämter ähnliche Prüfungen z.B. im Bereich Sprengstoffrecht für Böllerschützen durchführen (die ebenfalls eine Erlaubnis nach §27 benötigen), gibt es praktisch nirgendwo Ordnunungsämter, die auch in der Lage wären, für Modellraketenflieger solche Prüfungen abzunehmen. Die Materie ist einfach zu speziell und der Interessentenkreis zu klein, denn neben dem Sprengstoffrecht kommt noch das Luftrecht und einige Nebenbestimmungen dazu. Der zweite Pferdefuß liegt in der Tatsache, daß selbst ein gültiger T2-Schein noch keine uneingeschränkten Flugfreuden verspricht. Wer eine "T2"-Rakete (also solche mit erlaubnispflichtigen Treibsätzen oder auch Bündelungen und Mehrstufenraketen) starten will, braucht, anders als bei "T1"-Flügen, in jedem Fall eine Aufstiegserlaubnis. Diese werden wiederum von den Luftämtern erteilt und setzen u.a. ein zugelassenes Fluggelände voraus. Dafür gibt es dann wieder eigene Richtlinien und die Genehmigung liegt im Ermessen des Luftamtes. Auch hier haben wieder die wenigsten Luftämter Erfahrungen mit Modellraketen, was in der Praxis zuerst einmal mit viel Behördenbürokratie verbunden ist. Das kann soweit gehen, daß das Luftamt meteorologische Gutachten über die Windverhältnisse in mehreren hunderten Metern Höhe will, wie es einem T2-Schein-Inhaber in Nordrhein-Westfalen erging. Auch diverse andere Gutachten oder Auflagen sind denkbar und vor allem muß vor jedem einzelnen Start diese oft monatelange bürokratische Prozedur wiederholt werden, von den Gebühren ganz abgesehen. Wenn alle diese Hürden überwunden sind, gibt es in Deutschland kaum entsprechende Motoren. In der Bundesrepublik gibt er derzeit nur zwei zugelassene Motoren für Modellraketen (Held 5000 von Sachsen Feuerwerk und D12-5 von Estes), davon ist nur der Held 5000 erhältlich. Denn auch "T2"-Treibsätze müssen -wie "T1"-Motoren- von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein. Zusätzlich müssen auch die Vertreiber solcher Motoren eine gewerbliche Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht haben (die Regelung nach §27 gilt nur für den privaten Bereich) und spezielle Lagerbedingungen erfüllen. Bei dem geringen Kreis der möglichen Käufer (derzeit haben schätzungsweise nur ca. 20-30 aktive Modellraketenflieger eine §27-Erlaubnis) ist das Interesse der Hersteller und Händler naturgemäß begrenzt. Viele Modellraketenflieger würden daher ein vereinfachtes und praxisnäheres Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis nach §27 begrüßen bzw. sich eine Heraufsetzung der Grenzen für erlaubnispflichtige Motoren wünschen. Die 20 Gramm Regelung entstand zu einem Zeitpunkt, als E-Motoren noch als "Highpower" bezeichnet wurden und entspricht nicht mehr dem gegenwärtigen weltweiten Standard. Wer eine T2-Prüfung ablegen und einen Erlaubnisschein beantragen will, muss sich auf Kosten von einigen hundert Mark bis zu über tausend Mark einstellen (je nach Anfahrt, Lehrgangsgebühren, Hotelkosten etc.). Die Prüfung (Fachkundenachweis) kann, wie oben erwähnt, theoretisch bei jedem Ordnungsamt abgelegt werden. Kurse mit integrierter Prüfung durch die Ordnungsämter werden, sehr sporadisch, von Sprengschulen und Vereinen angeboten. Empfehlenswert sind folgende Organisationen: Siehe auch: Diese Seite ist Teil von / this
page is part of http://www.modellraketen.info
|
|
Eine kostenlose e-Mail Adresse für Raketenflieger gibt es bei RaketenMail: |
|