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Rechtssituation
bei Modellraketen-Motoren in Deutschland ab 2003
Ab 2003 gibt es, durch die
Angleichung (Harmonisierung) der europäischen Bestimmungen des
Sprengstoffrechts, Änderungen auch bei unseren
Modellraketen-Treibsätzen. Wir veröffentlichen hier, mit Genehmigung,
eine Stellungsnahme der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) an uns zu diesem Thema:
Einstufung
von Raketenmotoren
Raketenmotore werden abhängig von ihrer Treibsatzmasse einerseits als pyrotechnische Gegenstände und anderseits ab einer größeren Treibsatzmasse
als Explosivstoff behandelt. In Absprache mit anderen benannten Stellen in der EU werden Raketenmotore
in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Treibsatzmasse von 75 g als pyrotechnische Gegenstände zugelassen, wenn sie gleichzeitig der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe G „Pyrotechnik für technische Zwecke" zugeordnet werden können. Mit dem Bundesministerium des Innern wurde eine Verfahrensrichtlinie für die
Zuordnung von Raketenmotoren entwickelt (siehe unten).
Für die Zulassung von kleineren Raketenmotoren als pyrotechnische Gegenstände gelten somit die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Herstellerlandes bzw. des Landes, in das die Gegenstände verbracht werden sollen. Für das Verbringen von solchen Raketenmotoren nach Deutschland wird eine Zulassung nach § 5 des deutschen Sprengstoffgesetzes (SprengG) benötigt. Ein verantwortlicher Verbringer bzw. Einführer wird im Zulassungsbescheid benannt.
Raketenmotore mit einer Treibsatzmasse von > 75 g werden einer EG-Baumusterprütung gemäß der Richtlinie 93/15/EWG unterzogen. Diese Gegenstände erhalten dann ein CE-Kennzeichen und werden wie Explosivstoff bzw. Gegenstände mit Explosivstoff behandelt. Das Verbringen und die Verwendung von Raketenmotoren mit
CE-Kennzeichen ist in Deutschland möglich. Das Mindestalter für den Erwerb ist 21 Jahre. Der Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich mit diesen Raketenmotoren bedarf nach § 27 SprengG eine Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit diesem Explosivstoff.
Für das grenzüberschreitende Verbringen von Raketenmotoren mit CE-Kennzeichen muss bei der BAM im Voraus eine Verbringungsgenehmigung gemäß § 15 Abs. 6 und 7
SprengG, § 25 a und Anlage 10 der 1. SprengV eingeholt werden (siehe entsprechende Merkblatt der BAM für ein Meldeverfahren zum Verbringen von Explosivstoff unten). Wir weisen weiterhin darauf hin, dass Explosivstoffe vom Verwender vor der erstmaligen Verwendung in Deutschland gemäß § 6a Abs. 1a der 1 .SprengV bei der BAM anzuzeigen sind.
Im vergangenen Halbjahr sind etliche Neuzulassungen für verschiedene Hersteller in der Klasse
T1 und T2 erteilt worden. Die Liste der Zulassungen nach § 5 SprengG - Klasse
T1 und Klasse T2 kann im Internet unter der Adresse http://www.bam.de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffgesetz/sprengstoffgesetz.htm
eingesehen werden. Die Liste der in Deutschland über den Konformitätsnachweis nach § 5a SprengG baumustergeprüften Raketenmotore ist ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Zum Erwerb und Umgang von Raketenmotoren der Klasse
T2/Explosivstoff
Für den Erwerb und Umgang mit Raketenmotore der Klasse
T2/ Explosivstoff muss gemäß § 27 SprengG eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang mit entsprechenden Fachkundenachweis. Eine Mitgliedschaft in einem Raketenmodellsportverein ist sinnvoll, da für die Erteilung der Erlaubnis bei der Behörde ein amtlich anerkennenswertes Bedürfnis für die Notwendigkeit zum Kauf, zum Besitz und zum Verwenden von explosionsgefährlichen Gegenständen erbracht werden muss.
Ausnahmebewilligungen gemäß § 5 Abs. 3 des SprengG
Ausnahmebewilligungen vom Erfordernis der Zulassung gelten ausschließlich für Modellraketenmotore der Klassen
T1 und T2 und deren Anzünder. Zuständig hierfür ist ebenfalls die BAM. Raketenmodellsportvereine können diese bei der BAM für die Durchführung von nationalen, internationalen Wettbewerben und
Raketenmodellflugveranstaltungen beantragen. Für die Beschaffung der benötigten Raketenmotore ist der durchführende Verein bzw. Veranstalter verantwortlich. Die Einhaltung der Beschränkungen und Auflagen der Ausnahmebewilligung obliegt ebenfalls dem verantwortlichen Verein bzw. Veranstalter.
Zukünftige Entwicklung
Die EU-Kommission entwickelt z. Zt. eine Richtlinie für ein Konformitätsbewertungsverfahren pyrotechnischer Gegenstände, die im Laufe des Jahres 2005 in Kraft gesetzt werden soll. Hiermit soll eine europaweite Harmonisierung der pyrotechnischen Gegenstände erreicht werden.
Text: BAM, Oktober 2003,
Abdruck mit Genehmigung
Anlagen:
Hinweis: Zum Lesen dieser
Anlagen wird ein PDF-Reader benötigt, den es kostenlos bei Adobe
gibt.
(Keine Gewähr für
Richtigkeit oder Vollständigkeit)
Siehe auch:

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